Allgemeine Geschäftsbedingungen Metall- und Glasdesign Hirsekorn

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Metall- und
Glasdesign Hirsekorn Am Willenbach 15
74229 Oedheim

Geltungsbereich

Für alle vom Auftragnehmer
übernommenen Aufträge gelten vorrangig die nachstehenden Geschäftsbedingungen
sowie ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B, DIN 1961) in
der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Die Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B, haben Vorrang
vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden
Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.

Angebote und Angebotsunterlagen

2.1 Angebote
sind für die Dauer von 24 Werktagen ab Datum des Angebots verbindlich, soweit
nichts anderes bestimmt ist.

2.2 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend. Zeichnungen und Skizzen
sind nur dann maßstab- oder ansichtsgenau, wenn dieses von dem Auftragnehmer
ausdrücklich auf den Zeichnungen bestätigt wurde. Festverglaste Glasfelder
werden ohne Flügel fest im Blendrahmen gefertigt und montiert.

2.3 Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen
dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder
vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt
werden.

2.4 Behördliche oder sonstige Genehmigungen oder Baugenehmigungen sind vom
Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. (z.B. Wintergärten und
Terrassendächer sind grundsätzlich genehmigungspflichtig.)

2.5 Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Fliesenleger-, Stemm-, Verputz-,
Erd-, Elektro- und Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie
nicht in einer Position gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls
sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.

2.6 Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen.

2.7 Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen
ausgeführt beziehungsweise wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.

2.8 Mündliche Auftragserteilung ist ausreichend. Auftragsbestätigung des
Auftragsgebers sind Vertragsbestandteil, sofern der Auftragnehmer nicht innerhalb
von 3 Werktagen schriftlich widerspricht.

Auftragserteilung

Aufträge kommen erst dann
zustande, wenn diese vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt
auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Der Auftragnehmer haftet
grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten
Unterlagen oder durch ungenaue bzw. mündliche und nicht schriftlich bestätigte
Angaben ergeben.

Preise

4.1 Die Preise
verstehen sich exlusive der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer (St.Nr.: 40253/35018),
die gesondert auszuweisen ist. Eine Ausnahme können interne weitergegebene
Preislisten auch von Vorlieferanten sein, hier ist die MwSt. hinzuzurechnen.

4.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei
Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als zwei Monaten
nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über Preisanpassungen zu
verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren:

- Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss oder

- Lohn-, Lohnnebenkosten durch gesetzlich oder tarifliche Veränderungen oder -
Mehrwertsteuer.

4.3 Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie
für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen
werden tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet.

4.4 Für den Fall einer teilweisen oder vollständigen Vertragsauflösung
(Vertragskündigung) durch den Auf-traggeber, kann der Auftragnehmer die Rechte
nach § 8 Nr.1 Absatz 2 VOB,
Teil B oder eine Pauschale in Höhe von 15 % des gekündigten Auftragswertes
geltend machen, wobei der Auftraggeber berechtigt ist, den Beweis eines
geringeren Schadens zu führen.

Zahlung

5.1 Für alle
Aufträge, ausgenommen Barverkäufe, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

30-70 % binnen 14 Tagen nach Auftragserteilung, 70-30% nach Fertigstellung binnen 8 Tage nach
Abnahme in bar bzw. bargeldlos durch Überweisung ohne jeden Abzug (Skonto).
Abweichende Zahlungskonditionen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart
werden.

5.2 Sämtliche Zahlungsansprüche werden spätestens mit Zugang der Rechnung zur
Zahlung fällig. Zahlungsverzug des Auftraggebers hat Zurückhaltung der
Lieferung zur Folge. Akzepte oder Kundenwechsel gelten erst nach Einlösung als
Erfüllung; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des
Zahlungspflichtigen. Werden Zahlungsfristen überschritten, hat der
Zahlungspflichtige, wenn dieser Verbraucher ist, Verzugszinsen in Höhe von 5 %
über dem Basiszinssatz und, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann
im Sinne des Gesetzes handelt, 8 % über dem Basiszinssatz zahlen.

5.3 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen
werden sämtliche offenstehenden Forderungen sofort fällig.

5.4 Der Auftragnehmer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten
Nachfrist von 14 Kalendertagen berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die
Arbeiten einzustellen und alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und
bezüglich der nicht erbrachten Leistungen Schadensersatzansprüche wegen
Nichterfüllung zu stellen. Als ersparte Aufwendungen gelten pauschal10% des
nicht erbrachten Teils des Gewerkes. Skontogewährung, wenn schriftlich
vereinbart, kann der Auftraggeber nur dann geltend machen, wenn sonstige
Rechnungsbeträge aus anderen Aufträgen nicht rückständig sind. Fortlaufende
Saldierung gilt als vereinbart. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht
und sonstige Dienstleistungen. Unberechtigte Abzüge von den Rechnungen des Auftragnehmers
sowie jedes Mahnschreiben aufgrund der o.a. Fälligkeitsklausel unserer
Rechnungen wird dem Auftraggeber zusätzlich mit 10zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer belastet.

5.5 Vertreter sind nicht inkassoberechtigt.

6. Lieferzeit und Montage

6.1 Ein ungehinderter
Montagebeginn an der Baustelle muss gewährleistet sein und 30-60 % der
Auftragssumme gezahlt sein. Die Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des
Auftraggebers.

6.2 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen,
die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe
auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des
Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB, Teil B verlangen oder
dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und
erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen
werden. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin
entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er
zum Beispiel (neu) für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und
Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.

Abnahme und Gefahrübergang

Mit der Abnahme geht die Gefahr auf
den Auftraggeber über. Die Ingebrauchnahme des Gewerkes seitens des
Auftraggebers gilt als Abnahme. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in
Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt,
wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat,
unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten
Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Das
Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Dies gilt auch für in
sich abgeschlossene Teilleistungen. Im übrigen gelten die § 7 und § 12 der VOB, Teil B.

Gewehrleistung, Schadenersatz und
Aufrechnung

8.1 Die
Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen. Nicht
offensichtliche Mängel sind innerhalb der maßgeblichen Gewährleistungsfrist
nach § 13 VOB, Teil B zu
rügen.

8.2 Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellte
Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.

8.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen
insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei
denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart
worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen
gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung
darstellen.

8.4 Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der
Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z.B.
Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und
alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial
usw.) zu treffen.

Eigentumsvorbehalt

9.1 Alle
gelieferten Waren bleiben Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsware) bis zur
Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen
Saldoforderungen, die dem Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund,
zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichneten Forderungen
erfolgen.

9.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Auftragnehmer als
Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne sich zu verpflichten. Die verarbeitete
Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des 9.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und
Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht
dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten
Ware zu. Erlischt das Eigentum des Auftragnehmers durch Vermischung oder
Verbindung, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bereits jetzt die
ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den
Auftragnehmer. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechten gelten als
Vorbehaltsware im Sinne des 9.1.

9.3 Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und, solange er nicht
in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der
Weiterveräußerung gemäß den Abs. 9.4 bis 9.6 auf den Auftragnehmer übergehen.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

9.4 Die Forderung des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
werden bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Sie dienen in diesem
Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

9.5 Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen nicht von dem
Auftragnehmer verkauften Waren vom Auftragnehmer veräußert, so gilt die
Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des
Rechnungswertes des Auftragnehmers der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei
der Veräußerung von Waren, an denen der Auftragnehmer Miteigentumsanteile gemäß
9.2 haben, gilt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils.

9.6 Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werk- oder
Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten die Forderungen aus dem Vertrag
Abs. 9.4 und 9.5 entsprechend.

9.7 Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß 9.3
und 9.6 bis zu dem Auftragnehmer jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Der
Auftragnehmer wird von dem Widerrufrecht nur bei Verzug des Auftragnehmers
Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Auftraggeber in keinem
Fall befugt. Auf Verlagen des Auftragnehmers ist er verpflichtet, seine
Abnehmer sofort von der Abtretung an den Auftragnehmer zu unterrichten, sofern
dies durch uns nicht selbst geschieht, und dem Auftragnehmer die zur Einziehung
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen erteilen.

9.8 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten
Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, dann ist der Auftragnehmer auf
Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl
des Auftragnehmers verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen
Beeinträchtigung durch Dritte muss der Auftraggeber den Auftragnehmer
unverzüglich benachrichtigen.

9.9 Verstößt der Auftraggeber oder einer seiner nachgeordneten Abnehmer gegen
seine o.g. Verpflichtungen, so hat er dem Auftragnehmer den entgangenen Gewinn
zu ersetzen und eine Vertragsstrafe von 30 % des vereinbarten Kaufpreises zu
zahlen.

Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle
Lieferungen und Leistungen ist Oedheim. Für alle Streitigkeiten - auch für
Wechsel- und Scheckklagen - ist, sofern der Kunde Vollkaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,
als Gerichtsstand Heilbronn vereinbart.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne der vorstehenden
Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen
Bedingungen solche Regelungen treten, die den wirtschaftlichen Zweck des
Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten
kommen. Im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam.

 

 

 

Stand 2013-12-01

Kontakt:

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Tel.: 07136 9691152

Fax: 07136 9691153

 

 

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